Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16a#abs-1 (1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16a#abs-2 (2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/16a#abs-3 (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.